Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 417 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Straf- verfahren hängig gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchstel- ler) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 6. Oktober 2020 fand die Fortsetzungsverhandlung statt, anlässlich welcher Ge- richtspräsidentin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Beweisanträge des Gesuchstellers betreffend Expertise sowie Einvernahme des Zeugen D.________ abwies. Noch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung stellte der Ge- suchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegne- rin leitete dieses am 7. Oktober 2020 der Beschwerdekammer in Strafsachen wei- ter und nahm hierzu Stellung. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam- mer (Art. 59 Ziff. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ab- lehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der An- spruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). «Ohne Verzug bedeutet innerhalb der nächsten Tage, sicher in- nerhalb einer Frist unter einer Woche» (vgl. SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 66, mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 10 577 vom 7. Februar 2011). Vorliegend hat der Gesuchsteller noch anlässlich der Fortsetzungsverhandlung das Ausstandsgesuch gestellt und dieses mit den Ausführungen der Gesuchsgegnerin bei der Abweisung der Beweisanträge an der Fortsetzungsverhandlung begründet. Das Ausstandsgesuch wurde damit unverzüglich gestellt. Dass der Gesuchsteller den Ausstand der Gesuchsgegnerin erst nach seiner Einvernahme zu den persön- lichen Verhältnissen beantragte, schadet entgegen der Auffassung der Gesuchs- gegnerin nicht. Indem der Gesuchsteller den Antrag noch während der Fortset- zungsverhandlung stellte, erfolgte das Begehren offensichtlich weder verspätet noch wider Treu und Glauben. Auf das form- und fristgerechte Ausstandsgesuch ist demnach einzutreten. 2 3. 3.1 Der Gesuchsteller führt zur Begründung des Ausstandsgesuchs zusammengefasst aus, in der Begründung der Abweisung der Beweisanträge habe die Gesuchsgeg- nerin gesagt, dass sie in der Urteilsbegründung noch einmal darauf zurückkommen werde, was ein Unfall sei. Das deute darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin ihr Ur- teil schon gefällt habe, bevor der Verteidiger plädiert habe. Die Gesuchsgegnerin sei in der Sache befangen. 3.2 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, es sei zutreffend, dass sie anlässlich der Fortsetzungsverhandlung bei der Begründung, weshalb die Beweisanträge betref- fend Expertise und Einvernahme des Zeugen D.________ abgewiesen würden, auch darauf hingewiesen habe, dass bei der mündlichen Urteilsbegründung detail- liertere rechtliche Ausführungen zum Unfallbegriff folgen würden, welche dazu führen würden, dass auf eine Expertise verzichtet werden könne. Für den Gesuch- steller sei die Abweisung der Anträge indes nicht neu gewesen. Sie habe bereits vorgängig zweimal den Antrag auf Erstellung einer Expertise abgewiesen. Die Ab- weisung sei in antizipierter Beweiswürdigung unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugin E.________ und mit dem Umstand begründet worden, dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) pflichtwidriges Verhalten bei Unfall auch vorliegen könne, wenn kein Sachschaden eingetreten sei. In Verfahren wie dem vorliegenden werde zudem grundsätzlich im ersten Termin ein Urteil gefällt. Dies bedinge, dass bereits vor dem Hauptverhand- lungstermin über die Chancen und Risiken des Beschuldigten resp. in welche Rich- tung das Verfahren gehen könnte, Vorstellungen vorhanden und rechtliche Ab- klärungen dazu getroffen worden seien. Es sei selbstredend, dass diese Mei- nungsbildung, nachdem Beweisanträge abgewiesen worden seien und zum Forts- etzungstermin vorgeladen werde, etwas fortgeschrittener sein müsse. Dies schlies- se jedoch nicht aus, dass das Gericht nach einem überzeugenden Plädoyer der Verteidigung eine andere Richtung einschlage oder gegebenenfalls auch von Art. 394 StPO Gebrauch mache, gemäss welchem auch nach Abschluss der Parteiver- handlung das Beweisverfahren wiederaufgenommen werden könne. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper- son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ent- scheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang 3 des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafpro- zessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die ver- fassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gege- benheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu- lassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfah- rens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Wie sich aus dem Protokoll der Fortsetzungsverhandlung vom 6. Oktober 2020 ergibt, hat die Gesuchsgegnerin die Beweisanträge des Gesuchstellers (Expertise; Einvernahme des Zeugen D.________) in antizipierter Beweiswürdigung abgewie- sen, da die Frage eines Schadens – den die Beweisanträge des Gesuchstellers überwiegend betrafen – angesichts der Definition des Unfallbegriffs nach Art. 51 SVG (vgl. UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 7 zu Art. 51 SVG; Eignung eines Schadenseintritts genügt) für die Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 SVG (pflichtwidriges Ver- halten nach dem Unfall) strafbar gemacht hat oder nicht, von vornherein nicht von vorwiegender Relevanz war (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Dass die Gesuchsgegnerin die Beweisanträge angesichts dessen als nicht erforderlich zur Gewinnung ihrer Erkenntnis erachtete, erscheint demnach nachvollziehbar. Die Gesuchsgegnerin hat sich von sachlichen Gründen leiten lassen. Es trifft zwar zu, dass sie bei der Begründung der Abweisung der Beweisanträge eine etwas ungeschickte resp. nicht ideale Formulierung gewählt hat, indem sie ausführte, «eine detaillierte recht- liche Begründung würde im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung folgen» (vgl. S. 3 des Protokolls der Fortsetzungsverhandlung vom 6. Oktober 2020) resp. «es würden bei der mündlichen Urteilsbegründung detailliertere rechtliche Aus- führungen zum Unfallbegriff folgen» (vgl. S. 2 der Stellungnahme der Gesuchsgeg- nerin; vgl. insoweit auch das Ausstandsgesuch). Hieraus kann bei objektiver Be- trachtungsweise indes nicht auf den Anschein der Befangenheit resp. Voreinge- nommenheit der Gesuchsgegnerin geschlossen werden. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht dargetan hat, befand sich das Strafverfahren zum Zeitpunkt der Abwei- sung der Beweisanträge kurz vor dessen Abschluss. Die Hauptverhandlung mit Einvernahme der Zeugin E.________ sowie des Beschuldigten hatte bereits am 12. Mai 2020 stattgefunden. Zudem hatte die Gesuchsgegnerin schon zweimal (Vorladung vom 31. August 2020; Verfügung vom 17. September 2020) den Be- weisantrag des Gesuchstellers um Einholung einer Expertise im Zusammenhang mit der Beschädigung an den Fahrzeugen VW Passat und Lexus abgewiesen. Das Strafverfahren betraf ferner einen einzigen, leicht überblickbaren Lebenssachver- halt, so dass davon auszugehen war, dass dieses am ersten Hauptverhandlungs- termin abgeschlossen werden kann. Dass sich die Gesuchsgegnerin zum fragli- 4 chen Zeitpunkt in der Fortsetzungsverhandlung, mithin kurz vor der Urteilsfällung, bereits ein umfassendes Bild der Sachlage gemacht und rechtliche Abklärungen – insbesondere zum Unfallbegriff nach Art. 51 SVG – getroffen hatte, lässt diese nicht als vorbefasst erscheinen. Es gehörte vielmehr zu einer gehörigen Vorberei- tung der Fortsetzungsverhandlung, dass sich die Gesuchsgegnerin bereits vorgän- gig Gedanken zur Sach- und Beweislage gemacht und die rechtlichen Grundlagen erarbeitet hatte. Immerhin musste sie am Ende der Fortsetzungsverhandlung in der Lage sein, ein Urteil zu fällen und kurz mündlich zu begründen (vgl. Art. 84 Abs. 1 StPO). Bei der Meinungsbildung zum Zeitpunkt der Abweisung der Beweisanträge handelt es sich offensichtlich um eine bloss vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bekannten Fakten. Etwas Anderes lässt sich den Ausführun- gen der Gesuchsgegnerin nicht entnehmen. Es versteht sich von selbst, dass die Gesuchsgegnerin von einer allfälligen vorläufigen Meinung im Sinne eines Schuld- spruchs abweichen wird, soweit die Verteidigung anlässlich ihres Plädoyers über- zeugende Gegenargumente vorbringt oder eventuelle andere Beweismassnahmen in eine andere Richtung deuten. Es ist der Gesuchsgegnerin nach wie vor möglich, auf ihre vorläufige Auffassung zurückzukommen, wenn von der Verteidigung zu Recht gewichtige Gegenargumente dagegen vorgebracht werden resp. weitere Beweismassnahmen nunmehr ein anderes Bild ergeben. Auch im Falle eines in Betracht gezogenen Freispruchs könnte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Beweisanträge mit dem Unfallbegriff nach Art. 51 SVG nochmals näher begründen. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt der Abweisung der Beweisanträge anlässlich der Fortsetzungsverhand- lung bereits eine feste, unverrückbare Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Vielmehr erscheint das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sach- verhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen noch offen. Die vorliegenden tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände lassen die Gesuchsgegnerin nicht als vorbefasst resp. befangen erscheinen. 5. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch unbegründet. Dieses ist folglich ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dem unterliegenden Gesuchsteller ist keine Entschädigung auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschrei- ben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 9. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6