_ vom 24. November 2020 geben indes zu Bemerkungen Anlass. Erstens war im Beschwerdeverfahren einzig die Zulassung zur Privatklägerschaft Thema und entsprechend zu erörtern, nicht hingehend die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschuldigten. Zweitens richtet sich das Honorar nicht (wie Rechtsanwalt D.________ darlegt) nach Stunden wie bei einem amtlichen Mandat und auch nicht (wie Rechtsanwalt B.________ darlegt) nach Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Art. 11 PKV behandelt Beschwerdeverfahren in Verwaltungsrechtssachen. Einschlägig ist hier Art. 17 Abs. 1 Bst.