5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten 1+2 ist zudem je eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese trägt der Kanton Bern, da nach der Praxis der Beschwerdekammer ein nicht beschuldigter Beschwerdeführer höchstens bei einem Endentscheid zur Tragung der Verteidigungskosten verpflichtet werden kann. Die Kostennoten von Rechtsanwalt B.________ vom 23. November 2020 und von Rechtsanwalt D.________ / Rechtsanwältin G.________ vom 24. November 2020 geben indes zu Bemerkungen Anlass.