Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine zur Privatklägerstellung berechtigte Direktgeschädigte. Daher verneinte die Staatsanwaltschaft die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die «Vermögensabflüsse» der I.________ AG an die K.________ GmbH und an die J.________ AG korrekterweise. 4.6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.