9 sondere mit Blick auf den hiesigen Streitgegenstand – in Bezug auf ihre Ausführungen, die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte 1 als Mitglied ihrer Geschäftsleitung die vorhandenen Mittel ausschliesslich im Interesse der Vertragspartner und der Beschwerdeführerin verwende und nicht in seinem persönlichen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine zur Privatklägerstellung berechtigte Direktgeschädigte.