Die beschwerdeführerischen Darlegungen zur «Nicht-Rechtsgutträgerschaft» gehen – wie insbesondere die Beschuldigten 1+2 korrekt aufzeigen – an der Sache vorbei; die Behauptungen zur «Doppelstellung» und zum «Insiderwissen» vermögen daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt – insbe-