Ein vermögensrechtliches Interesse kann die Beschwerdeführerin entsprechend erst mittelbar daraus ableiten, dass sie nachträglich die Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft erworben hat. Anders ausgedrückt wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der «schädigenden Tat» selbst in ihrem Vermögen geschädigt, sondern könnte sie erst dadurch geschädigt worden sein, weil sie in faktischer oder rechtlicher Beziehung zur unmittelbar Betroffenen stand. Die beschwerdeführerischen Darlegungen zur «Nicht-Rechtsgutträgerschaft» gehen – wie insbesondere die Beschuldigten 1+2 korrekt aufzeigen – an der Sache vorbei;