Ein Schaden könnte bei der Beschwerdeführerin somit erst aufgrund der nachträglichen Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags am 22. September 2015 eingetreten sein. Damit ist aber bereits gesagt, dass ein Vermögensschaden bei der Beschwerdeführerin nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar durch die vorgeworfenen Transaktionen zwischen 25. August 2015 und 15. September 2015, sondern erst anlässlich des nachher abgeschlossenen, eigenständigen Rechtsgeschäfts erfolgt sein könnte. Ein vermögensrechtliches Interesse kann die Beschwerdeführerin entsprechend erst mittelbar daraus ableiten, dass sie nachträglich die Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft erworben hat.