Hier war dies einzig und allein die I.________ AG. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlungen war die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerdeschrift letztlich selbst einräumt, nicht Trägerin des verletzten Rechtsgutes bzw. des betroffenen Vermögensrechts. Ein Schaden könnte bei der Beschwerdeführerin somit erst aufgrund der nachträglichen Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags am 22. September 2015 eingetreten sein.