Da das Bundesgericht nicht einmal der Alleinaktionärin, welche die (angeblich) geschädigte Gesellschaft übernimmt, Geschädigtenstellung eingeräumt hat, kann der Beschwerdeführerin – welche die Aktien in Kenntnis der bereits erfolgten Vermögensabflüsse gekauft hat – keine privatklägerische Stellung zukommen. Der anspruchsberechtigte Direktgeschädigte bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist bekanntlich ausschliesslich der Träger des geschützten Vermögensrechts. Hier war dies einzig und allein die I._____