Derweil war die Beschwerdeführerin hier noch nicht einmal Aktionärin der I.________ AG, als die in Frage stehenden Zahlungen erfolgten (gemäss angefochtener Verfügung, S. 2 f., erfolgten sie zwischen dem 25. August 2015 und dem 15. September 2015). Da das Bundesgericht nicht einmal der Alleinaktionärin, welche die (angeblich) geschädigte Gesellschaft übernimmt, Geschädigtenstellung eingeräumt hat, kann der Beschwerdeführerin – welche die Aktien in Kenntnis der bereits erfolgten Vermögensabflüsse gekauft hat – keine privatklägerische Stellung zukommen.