121 Abs. 1 StPO nur auf natürliche Personen bezieht, was sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt, wonach darauf abgestellt wird, dass die geschädigte Person "stirbt" (a.a.O., E. 4.7.1 mit Hinweis).). In diesem Urteil war die übernehmende Bank wie gesehen bereits Alleinaktionärin der übernommenen Bank, als die vorgeworfenen Taten (angeblich) stattfanden. Dennoch verneinte das Bundesgericht die Geschädigtenstellung der übernehmenden Gesellschaft. Derweil war die Beschwerdeführerin hier noch nicht einmal Aktionärin der I._____