Die Beschwerdeführerin erwarb potenzielle zivilrechtliche Ansprüche einzig aufgrund der Fusion mit der Bank H. AG und damit rechtsgeschäftlich. Dass sie vor der Fusion deren Alleinaktionärin war, vermag daran nichts zu ändern und stellt auch die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in Frage. Das Bundesgericht hat zudem auch dargelegt, dass sich Art. 121 Abs. 1 StPO nur auf natürliche Personen bezieht, was sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt, wonach darauf abgestellt wird, dass die geschädigte Person "stirbt" (a.a.O., E. 4.7.1 mit Hinweis).).