Diese war im Gegensatz zu ihrer Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt der Tathandlungen noch nicht Trägerin der verletzten Rechtsgüter bzw. der betroffenen Vermögensrechte und damit nicht unmittelbar geschädigt. Ihr Vermögensinteresse leitete sich erst mittelbar daraus ab, dass sie nachträglich Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft erworben hatte (a.a.O., E. 4.5 S. 166; bestätigt in 68_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.3 f mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Ausgangslage dieselbe. Die Beschwerdeführerin erwarb potenzielle zivilrechtliche Ansprüche einzig aufgrund der Fusion mit der Bank H. AG und damit rechtsgeschäftlich.