8 gressnormen (per Legalzession) auf die rechtsnachfolgende juristische oder natürliche Person übergegangen sind. Zum rechtsgeschäftlichen Erwerb gehört auch die Fusion (a.a.O., E. 4.9.5 S. 171 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verneinte gestützt darauf die Parteistellung der damaligen Beschwerdeführerin. Diese war im Gegensatz zu ihrer Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt der Tathandlungen noch nicht Trägerin der verletzten Rechtsgüter bzw. der betroffenen Vermögensrechte und damit nicht unmittelbar geschädigt.