121 Abs. 2 StPO sieht vor, dass wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt ist und nur jene Verfahrensrechte hat, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Das Bundesgericht hat in BGE 140 IV 162 ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Zivilansprüchen festgelegt hat, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb beruhen, und solchen, die unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlichrechtlicher Re-