Ihr Einwand, dass BGE 140 IV 162 hier nicht anwendbar sei, ist so nicht richtig. Die Beschwerdeführerin stellt sich bloss gegen die Praxis des Bundesgerichts, jedoch ohne eine überzeugende Begründung für ein Abweichen von dieser Praxis anzuführen. Hinzuweisen ist ebenfalls auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2: Art. 121 Abs. 2 StPO sieht vor, dass wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt ist und nur jene Verfahrensrechte hat, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen.