Wie insbesondere der Beschuldigte 1 aufgrund seiner «Doppelstellung in den fusionierten Gesellschaften und dem sicheren Wissen um die direkt bevorstehende Übernahme» die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin direkt geschädigt haben soll, erhellt der Beschwerdekammer nicht. Es lag gerade keine Schädigung ihres eigenen Vermögens durch die Vermögensabflüsse vor; solches wird in der Beschwerdeschrift auch nirgends plausibel dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Geschädigtenstellung (nach einer Fusion) stehen folglich im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ihr Einwand, dass BGE 140 IV 162 hier nicht anwendbar sei, ist so nicht richtig.