Im Weiteren ist von entscheidender Relevanz, dass die in der Strafanzeige behaupteten Vermögensabflüsse (Strafanzeige, S. 9 f.) die Rechnung der I.________ AG und nicht diejenige der Beschwerdeführerin belasteten – was im Übrigen Letztere in ihrer Beschwerdeschrift erneut selber ausdrücklich bestätigt hat (Beschwerde, S. 4). Wie insbesondere der Beschuldigte 1 aufgrund seiner «Doppelstellung in den fusionierten Gesellschaften und dem sicheren Wissen um die direkt bevorstehende Übernahme» die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin direkt geschädigt haben soll, erhellt der Beschwerdekammer nicht.