noch enge Angehörige (Art. 121 Abs. 1 StPO) oder Opferangehörige (Art. 116 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO) eines verstorbenen Geschädigten sind.). Die I.________ AG – welche per 28. Januar 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Beilage 5 der Strafanzeige), weshalb ihr keine Parteistellung zukommen kann – ist bzw. war eindeutig eine andere juristische Person als die Beschwerdeführerin (oder die ursprüngliche Anzeigeerstatterin). Im Weiteren ist von entscheidender Relevanz, dass die in der Strafanzeige behaupteten Vermögensabflüsse (Strafanzeige, S. 9 f.) die Rechnung der I._____