Richtigerweise werde den Beschuldigten 1+2 denn auch kein entsprechender Vorwurf gemacht. 4.5 Die Kammer teilt die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Stellungnahme (vorne E. 4.2 und 4.4) sowie auf diejenigen der Beschuldigten 1+2 verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.3). In der gebotenen Kürze bleibt Folgendes auszuführen: Auch die Beschwerdeführerin scheint – zu Recht – nicht mehr davon auszugehen, dass eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat.