__ AG am 22. September 2015 ein (eigenständiger) strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden müsste. Ein solcher Vorwurf – zu denken sei primär an einen Betrug – scheide jedoch bereits deshalb aus, weil die liquiden Mittel der I.________ AG (zumindest soweit CHF 10'000.00 übersteigend) nicht Bestandteil zur Festsetzung des Kaufpreises im Speziellen sowie des Kaufentscheids im Allgemeinen gewesen seien. Entsprechend seien weder ein Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung noch ein Vermögensschaden ersichtlich. Richtigerweise werde den Beschuldigten 1+2 denn auch kein entsprechender Vorwurf gemacht.