Die Beschwerdeführerin habe bezahlt, was sie bekommen habe. Ferner sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angerufenen Konstellation eventuell dann unmittelbar im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein könnte, falls den Beschuldigten 1+2 im Hinblick auf den Verkauf respektive Kauf der Aktien der I.________ AG am 22. September 2015 ein (eigenständiger) strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden müsste.