Die liquiden Mittel der I.________ AG seien bei der Festsetzung des Kaufpreises respektive der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags am 22. September 2015 im tatsächlichen Umfang von CHF 10’000.00 berücksichtigt worden; hätten die zu übertragenden liquiden Mittel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags noch mehrere hunderttausend Franken betragen, müsste davon ausgegangen werden, dass auch der Kaufpreis höher festgesetzt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe bezahlt, was sie bekommen habe.