Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Beschwerdeführerin sei nicht aufgrund der Tat in ihrem Vermögen geschädigt worden. Vielmehr könne sie erst dadurch geschädigt worden sein, weil sie in einer Beziehung zur unmittelbar Betroffenen gestanden sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich damit nicht um eine Direktgeschädigte. Bei dieser eindeutigen Rechtslage nicht von entscheidender Relevanz, aber zumindest erwähnenswert bleibe, dass nicht ersichtlich sei, dass bei der Beschwerdeführerin überhaupt ein Vermögensschaden eingetreten wäre. Die liquiden Mittel der I.____