Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass flüssige Mittel aus der I.________ AG in ihr Vermögen überführt, aber nicht zur Zahlung der offenen Rechnungen verwendet würden. Dies gelte nicht nur, weil der Vertrag keine entsprechende Verpflichtung vorgesehen habe – flüssige Mittel hätten genau nicht Teil des vertraglich definierten Vermögens der verkauften Gesellschaft gebildet –, sondern auch, weil der Vertrag im Zeitpunkt der umstrittenen Zahlungen noch nicht einmal abgeschlossen gewesen sei. 4.4 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Beschwerdeführerin sei nicht aufgrund der Tat in ihrem Vermögen geschädigt worden.