Sie sei nicht Direktgeschädigte. Es sei bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin die angeblich widerrechtliche Handlung nicht etwa aus der Verletzung einer Strafnorm, sondern aus einer Vertragsverletzung ableiten wolle. Solche privatrechtlichen Aspekte seien für die Qualifikation als geschädigte Person indes unbeachtlich. Daraus werde aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin ein bloss wirtschaftliches (zivilrechtliches) Interesse am Ausgang des Strafverfahrens habe. Diese Vorwürfe seien jedoch genauso unberechtigt wie die unzutreffenden strafrechtlichen Anschuldigungen. Eine Vermögensschädigung könne die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durch die zeitli-