Solches liege hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der kritisierten Zahlungen weder Besitzerin eines obligatorischen noch eines dinglichen Rechts noch sei sie stärker betroffen gewesen als es auf die damaligen Eigentümer der Aktien zugetroffen habe. Bei einer ungetreuen Geschäftsbesorgung seien analoge Konstellationen kaum denkbar. Ausserdem sei die Redeweise vom «Nicht-Rechtsgutträger» ungenau: Auch Besitz sei ein Rechtsgut. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin aus der haftpflichtrechtlichen Lehre keine Stellung als geschädigte Person konstruieren. Sie sei nicht Direktgeschädigte.