Weshalb der Beschuldigte 2 über ein Sonderwissen hätte verfügen sollen, werde nicht nachvollziehbar erklärt. Bloss durch seine vorgebrachte Doppelstellung – gemeint sei wohl die Tätigkeit im Verwaltungsrat von zwei Gesellschaften, die später fusioniert worden seien – und die Kenntnis einer Aktientransaktion habe der Beschuldigte 1 die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin nicht schädigen können. In der Beschwerdeschrift werde nirgends dargelegt, worin der Vermögensschaden der Beschwerdeführerin liege; sie habe die vertraglichen Leistungen erhalten. Offenbar sei ihr dieser Umstand selbst bewusst.