Damit sei auch gesagt, dass die Beschwerdeführerin weder von ihren Vertragspartnern noch vom Beschuldigten etwas habe erwarten können, das sie nicht erhalten hätte oder das nicht vereinbart gewesen sei. Darin bestehe exakt der Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als geschädigte Person in Frage komme. Sie habe als Folge des Vertrags keine Vermögensschädigung erlitten, sondern genau das erhalten, was vereinbart worden sei. Das Kaufgeschäft, welches die Aktien zum Gegenstand gehabt habe, sei bei der Beschwerdeführerin von einer Task- Force begleitet worden. Weshalb der Beschuldigte 2 über ein Sonderwissen hätte verfügen sollen, werde nicht nachvollziehbar erklärt.