Sofern die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, dass ihre eigenen Interessen vom Beschuldigten 1 höher hätten gewichtet werden sollen, erwarte sie von ihm ein Verhalten, das als pflichtwidrig zu qualifizieren wäre. Immerhin erkläre die Beschwerdeführerin, dass die Verlustvorträge das Hauptmotiv der Übernahme gewesen seien. Im wirtschaftlichen Ergebnis seien Verlustvorträge (und nicht Geld) verkauft worden. Damit sei auch gesagt, dass die Beschwerdeführerin weder von ihren Vertragspartnern noch vom Beschuldigten etwas habe erwarten können, das sie nicht erhalten hätte oder das nicht vereinbart gewesen sei.