5 erhalten. Erst recht sei der Beschuldigte 1 nicht gehalten gewesen, gegenüber seiner Auftragsgeberin auf Forderungen zu verzichten. Genau aufgrund der noch zu erwartenden Kosten sei überhaupt eine Liquiditätsplanung aufgestellt worden. Der Beschuldigte 1 habe weder wider die Interessen der Beschwerdeführerin noch gegen jene der Verkäufer oder der I.________ AG gehandelt. Sofern die Beschwerdeführerin die Auffassung vertrete, dass ihre eigenen Interessen vom Beschuldigten 1 höher hätten gewichtet werden sollen, erwarte sie von ihm ein Verhalten, das als pflichtwidrig zu qualifizieren wäre.