4.3 Die Beschuldigten 1+2 äussern sich beide relativ einlässlich zu den behaupteten strafrechtlichen Vorwürfen (und zur entsprechenden Vorgeschichte). Soweit sie sich mit der Frage nach der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Privatklägerin beschäftigen, bringen sie im Wesentlichen vor was folgt: Dass die liquiden Mittel der I.________ AG nicht Bestandteil der Übernahme gewesen seien, sei sehr wohl von Relevanz. Die Verkäufer seien nicht gehalten gewesen, eine hohe Liquidität zu