_, ohne Rechtsgrundlage in ihre privaten Unternehmungen abgezweigt worden seien und mithin nicht ins Vermögen der Beschwerdeführerin hätten überführt werden können. Die Beschwerdeführerin sei also unmittelbar betroffen und verfüge über ein Rechtsschutzinteresse an der strafrechtlichen Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit dieser Vorgänge. 4.3 Die Beschuldigten 1+2 äussern sich beide relativ einlässlich zu den behaupteten strafrechtlichen Vorwürfen (und zur entsprechenden Vorgeschichte).