Letztlich laute der strafrechtliche Vorwurf nicht auf Veruntreuung, sondern auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Die beiden Beschuldigten hätten zu verantworten, dass die im Sommer 2015 in der Bilanz der I.________ AG vorhandenen liquiden Mittel von den für diese kollektiv Zeichnungsberechtigten, der Beschuldigte 1 und L.________, ohne Rechtsgrundlage in ihre privaten Unternehmungen abgezweigt worden seien und mithin nicht ins Vermögen der Beschwerdeführerin hätten überführt werden können.