Hier könne es kaum Zweifel daran geben, dass der Beschuldigte 1 als Mitglied der Geschäftsleitung gegen seine aus dem Mandat fliessende Treuepflicht verstossen und folglich widerrechtlich gehandelt habe. Dass die Vermögenswerte im Zeitpunkt der Aneignung faktisch noch im Eigentum der zu übernehmenden Gesellschaft gestanden seien, dürfe angesichts der grossen zeitlichen Nähe zum Erwerb des Aktienkapitals und des lnsiderwissens keine Rolle spielen. Letztlich laute der strafrechtliche Vorwurf nicht auf Veruntreuung, sondern auf ungetreue Geschäftsbesorgung.