115 StPO). Direktgeschädigte im Sinne der haftpflichtrechtlichen Lehre würden grundsätzlich unter den Begriff der geschädigten Person i.S.v. Art. 115 StPO fallen. Zivilrechtlich entscheidend sei, ob Widerrechtlichkeit vorliege, die auch einen Reflexschaden ausschliesse (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI a.a.O., N. 43 zu Art. 115 StPO). Hier könne es kaum Zweifel daran geben, dass der Beschuldigte 1 als Mitglied der Geschäftsleitung gegen seine aus dem Mandat fliessende Treuepflicht verstossen und folglich widerrechtlich gehandelt habe.