Mit seiner Doppelstellung in den fusionierten Gesellschaften und dem sicheren Wissen um die bevorstehende Übernahme habe der Beschuldigte 1 unter Mithilfe des Beschuldigten 2 die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin geschädigt. Analog zu einem Antragsdelikt müssten bei Vermögensdelikten in vorliegender Konstellation auch Nicht-Rechtsgutträger als Geschädigte gelten, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes hätten (Verweis auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 95 zu Art. 115 StPO).