Die von der I.________ AG akkumulierten Verlustvorträge seien das Hauptmotiv für ihre Übernahme gewesen. Daraus abzuleiten, sie sei deshalb an den vorhandenen Aktiven und den flüssigen Mitteln von rund CHF 800'000.00 nicht interessiert gewesen, sei falsch. Mit seiner Doppelstellung in den fusionierten Gesellschaften und dem sicheren Wissen um die bevorstehende Übernahme habe der Beschuldigte 1 unter Mithilfe des Beschuldigten 2 die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin geschädigt.