Vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte 1 als Mitglied ihrer Geschäftsleitung die vorhandenen Mittel ausschliesslich im Interesse der Vertragspartner und insbesondere der Beschwerdeführerin verwende und nicht in seinem persönlichen. Weshalb der Beschuldigte 2, der ehemalige Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, dieses Aushöhlen der übernommenen Gesellschaft nicht unterbunden habe, sei zu untersuchen. Jedenfalls zeige auch seine Verstrickung einen direkten Zusammenhang mit den Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin. Die von der I.______