4 CHF 10'000.00 belaufen. Die Beschwerdeführerin habe mit der Unterzeichnung dieses Vertrages keine «carte blanche» für die in der übernommenen Gesellschaft vorhandene Liquidität erteilt – «Hauptsache Ende Jahr ergebe sich noch der vertraglich minimal zugesicherte Bestand». Vielmehr habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Beschuldigte 1 als Mitglied ihrer Geschäftsleitung die vorhandenen Mittel ausschliesslich im Interesse der Vertragspartner und insbesondere der Beschwerdeführerin verwende und nicht in seinem persönlichen.