In BGE 140 IV 162 habe sich die Anzeigerin bereits zwei Jahre vor der Fusion als Privatklägerin konstituiert. Soweit dem Entscheid zu entnehmen sei, seien die verzeigten Personen einzig in einem Verhältnis zur übernommenen Gesellschaft gestanden und es gebe keinen Hinweis, dass die strafbaren Handlungen in einem Zusammenhang mit der zeitlich späteren Fusion gestanden hätten. Des Weiteren enthalte vorliegend der fragliche Kaufvertrag in Ziff. 2.4 lit. b lediglich den Hinweis, die flüssigen Mittel würden sich nach Liquiditätsplanung per 31. Dezember 2015 auf rund