nicht zur Bestimmung des Kaufpreises einbezogen wurden. Der Kaufpreis wurde von aller Anfang an (hauptsächlich) im Hinblick auf die Verlustvorträge der I.________ AG bewertet (so bereits das Arbeitspapier vom 8. Mai 2015 «Akquisition I.________» [pag. 04 001 046]). Ob diese Mittelabflüsse zwischen 25. August 2015 und 15. September 2015 (und damit vor Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags vom 22. September 2015) bei der I.________ AG geschäftsmässig begründet oder unbegründet erfolgten, tangiert die E.________ SA, falls überhaupt, lediglich mittelbar. Entsprechend ist die E._____