Privatklägerstellung der E.________ SA lässt sich bei diesen Zahlungen zwischen 25. August 2015 und 15. September 2015 auch nicht damit begründen, dass die Fusionsverhandlungen zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten waren. Dies bereits deshalb, da sowohl während den Fusionsverhandlungen als auch im Aktienkaufvertrag vom 22. September 2015 (pag. 04 001 048 ff. sowie Anhang 2, pag. 04 001 111) offen deklariert wurde, dass die liquiden Mittel der I.________ AG zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien abgezogen und nicht Bestandteil der Übernahme sein würden resp. nicht zur Bestimmung des Kaufpreises einbezogen wurden.