3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person und entsprechend nach Art. 118 StPO als (potentieller) Privatkläger, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung […] gilt nur als unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). […] Ist der Vermögensinhaber – wie vorliegend – eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre (oder Muttergesellschaft) noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (etwa Urteil BGer 6B_453/2015 vom 29.01.2016).