Der Beschuldigte 2 beantragte am 2. November 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die drei Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 5. November 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m.