Die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 sei abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei im Verfahren W 19 894 nicht als Privatklägerin zuzulassen, soweit dieses Verfahren die dem Beschuldigten Dr. A.________ zum Vorwurf gemachten Überweisungen in der Höhe von insgesamt CHF 708’665.05 zum Gegenstand hat, welche die I.________ AG in der Zeit zwischen dem 25. August 2015 und dem 15. September 2015 an die J.________ AG und die K.________ GmbH leistete, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.