Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei im Verfahren W 19 894 vollumfänglich als Privatklägerin zuzulassen. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte am 23 Oktober 2020 was folgt: Die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 sei abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei im Verfahren W 19 894 nicht als Privatklägerin zuzulassen, soweit dieses Verfahren die dem Beschuldigten Dr. A.___