___ SA – Fürsprecher F.________ – darauf aufmerksam, dass bezüglich der erhobenen Vorwürfe die H.________ SA nicht als Privatklägerin infrage komme; in Bezug auf einen der Vorwürfe sei indes möglicherweise die E.________ SA als Straf- und Zivilklägerin qualifiziert. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 teilte Fürsprecher F.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass sich die E.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für das Verfahren als Privatklägerin konstituiere. Nach weiteren Abklärungen in der Sache verfügte die Staatsanwaltschaft am 25. September 2020 was folgt: Die E.____