Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 415 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ / Rechtsanwältin G.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern E.________ SA v.d. Fürsprecher F.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 25. September 2020 (W 19 894) Erwägungen: 1. Im Nachgang an eine Strafanzeige (inkl. Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin) der H.________ SA vom 19. Dezember 2019 eröffnete die Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) sowie C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer behaupteter ungetreu- er Geschäftsbesorgung(en) i.S.v. Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311). Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 machte die Staatsanwalt- schaft den Rechtsbeistand der H.________ SA – Fürsprecher F.________ – darauf aufmerksam, dass bezüglich der erhobenen Vorwürfe die H.________ SA nicht als Privatklägerin infrage komme; in Bezug auf einen der Vorwürfe sei indes mögli- cherweise die E.________ SA als Straf- und Zivilklägerin qualifiziert. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 teilte Fürsprecher F.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass sich die E.________ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für das Verfahren als Privatklägerin konstituiere. Nach weiteren Abklärungen in der Sache verfügte die Staatsanwaltschaft am 25. September 2020 was folgt: Die E.________ SA wird betreffend die in der Strafanzeige vom 19. Dezember 2019 (sowie der Er- gänzung vom 4. Februar 2020) zur Anzeige gebrachten Vorwürfe gegen A.________ und C.________ teilweise (d.h. nicht betr. die A.________ zum Vorwurf gemachten Überweisungen zwi- schen dem 25. August 2015 und dem 15. September 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 708'665.05 von der I.________ AG an die J.________ AG und K.________ GmbH) als Privat- klägerin zugelassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei im Verfahren W 19 894 vollumfänglich als Privatklägerin zuzulassen. Mit delegierter Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte am 23 Oktober 2020 was folgt: Die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 sei abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei im Verfahren W 19 894 nicht als Privatklägerin zuzulassen, soweit dieses Verfahren die dem Beschuldigten Dr. A.________ zum Vorwurf gemachten Überweisungen in der Höhe von insgesamt CHF 708’665.05 zum Gegenstand hat, welche die I.________ AG in der Zeit zwischen dem 25. August 2015 und dem 15. September 2015 an die J.________ AG und die K.________ GmbH leistete, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschuldigte 2 beantragte am 2. November 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die drei Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 5. November 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. 2 Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung – teilweise Nichtzulassung als Straf- und Zivilklägerin – unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person und entsprechend nach Art. 118 StPO als (poten- tieller) Privatkläger, wer unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Nach ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung […] gilt nur als unmittelbar verletzt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). […] Ist der Vermögensinhaber – wie vorliegend – eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre (oder Muttergesellschaft) noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (etwa Urteil BGer 6B_453/2015 vom 29.01.2016). Die in der Strafanzeige erhobenen Hauptvorwürfe lassen sich in zwei Sachverhalte unterteilen: Einerseits die gemäss Vereinbarung vom 22. September 2015 als «Provisionszahlung» betitelte Überweisung vom 15. Dezember 2015 in der Höhe von CHF 380'000.00 von der E.________ SA an die J.________ AG sowie andererseits die Zahlungen zwischen 25. August 2015 und 15. September 2015 in der Höhe von insgesamt CHF 708’665.05 von der I.________ AG an die J.________ AG oder K.________ GmbH. Beim Vorwurf der «Provisionszahlung» ist, zumindest gemäss aktuellem Unter- suchungsstand, die unmittelbar geschädigte Person die E.________ SA, da sie die Vermögensinha- berin war. Die Argumentation der Beschuldigten, bei dieser Zahlung handle es sich – wirtschaftlich betrachtet – um eine Leistung der Verkäufer der Aktien der I.________ AG an die J.________ AG ist Gegenstand der Untersuchung. Bezüglich der weiteren vorgeworfenen Zahlungen ist demgegenüber ausschliesslich die I.________ AG die unmittelbar geschädigte Person, da diese Zahlungen aus ih- rem Vermögen ausgelöst wurden. Zwar wurde die I.________ AG zwischenzeitlich gelöscht; infolge Fusion sind die Aktiven und Passiven der I.________ AG auf die E.________ SA übergegangen. Die- se Fusion führt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht zu einer Rechtsnach- folge der Verfahrensrechte bei der E.________ SA (vgl. BGE 140 IV 162). Eine unmittelbare Schädi- gung resp. Privatklägerstellung der E.________ SA lässt sich bei diesen Zahlungen zwischen 25. Au- gust 2015 und 15. September 2015 auch nicht damit begründen, dass die Fusionsverhandlungen zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten waren. Dies bereits deshalb, da sowohl während den Fusionsverhandlungen als auch im Aktienkaufvertrag vom 22. September 2015 (pag. 04 001 048 ff. sowie Anhang 2, pag. 04 001 111) offen deklariert wurde, dass die liquiden Mittel der I.________ AG zum Zeitpunkt der Übertragung der Aktien abgezogen und nicht Bestandteil der Übernahme sein wür- den resp. nicht zur Bestimmung des Kaufpreises einbezogen wurden. Der Kaufpreis wurde von aller Anfang an (hauptsächlich) im Hinblick auf die Verlustvorträge der I.________ AG bewertet (so bereits das Arbeitspapier vom 8. Mai 2015 «Akquisition I.________» [pag. 04 001 046]). Ob diese Mittelab- flüsse zwischen 25. August 2015 und 15. September 2015 (und damit vor Unterzeichnung des Akti- enkaufvertrags vom 22. September 2015) bei der I.________ AG geschäftsmässig begründet oder unbegründet erfolgten, tangiert die E.________ SA, falls überhaupt, lediglich mittelbar. Entsprechend ist die E.________ SA bezgl. dieses Vorwurfs nicht als Privatklägerin im Verfahren zuzulassen (Kur- sive Hervorhebungen hinzugefügt). 3 4. 4.1 Als Privatkläger kann sich am Verfahren beteiligen, wer als Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO gilt (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Per- son. Unmittelbar verletzt ist nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschützten Rechtsguts, wer al- so unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Bloss mittelbar Verletzte und weitere am Verfahren Interessierte sind nicht Geschädigte im Sinne der ge- nannten Bestimmung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO m.w.H. auf die Rechtsprechung). 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit be- traut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichti- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. 2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Ge- setz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB; Ungetreue Ge- schäftsbesorgung). Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies ei- ne Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar ver- letzt […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1). Vom Tatbestand geschützt wird fremdes Vermögen (Donatsch, ZStrR 1996, 202; Vollmar, Diss., 21 f.; Hafter, BT/1, 320; Walder, Geschäftsführung, 3; Isenring, Diss., 157; BGer, I. ÖRA, 7. 9. 2004, 1A.153/2004 und 1P.377/2004, E. 4.2; BGE 81 IV 276, 278; 81 IV 228, 232), welches über Vertrau- ensmissbrauch angegriffen wird (Hochstrasser, Krim 1967, 99), d. h. privates ebenso wie öffentliches Vermögen (BGE 81 IV 228, 232). Andere Rechtsgüter werden von der Bestimmung weder explizit noch implizit geschützt (vgl. N 187a). Liegt kein Vermögensschaden vor, kommt Art. 158 nicht zur Anwendung (NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 158 StGB). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt – soweit für die vorliegende Streitfrage relevant – vor, der von der Staatsanwaltschaft herangezogene BGE 140 IV 162 sei nicht ein- schlägig, da es nicht um die Rechtsnachfolge in die Verfahrensrechte gehe. In BGE 140 IV 162 habe sich die Anzeigerin bereits zwei Jahre vor der Fusion als Privat- klägerin konstituiert. Soweit dem Entscheid zu entnehmen sei, seien die verzeigten Personen einzig in einem Verhältnis zur übernommenen Gesellschaft gestanden und es gebe keinen Hinweis, dass die strafbaren Handlungen in einem Zusam- menhang mit der zeitlich späteren Fusion gestanden hätten. Des Weiteren enthalte vorliegend der fragliche Kaufvertrag in Ziff. 2.4 lit. b lediglich den Hinweis, die flüs- sigen Mittel würden sich nach Liquiditätsplanung per 31. Dezember 2015 auf rund 4 CHF 10'000.00 belaufen. Die Beschwerdeführerin habe mit der Unterzeichnung dieses Vertrages keine «carte blanche» für die in der übernommenen Gesellschaft vorhandene Liquidität erteilt – «Hauptsache Ende Jahr ergebe sich noch der ver- traglich minimal zugesicherte Bestand». Vielmehr habe sie davon ausgehen dür- fen, dass der Beschuldigte 1 als Mitglied ihrer Geschäftsleitung die vorhandenen Mittel ausschliesslich im Interesse der Vertragspartner und insbesondere der Be- schwerdeführerin verwende und nicht in seinem persönlichen. Weshalb der Be- schuldigte 2, der ehemalige Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin, dieses Aushöhlen der übernommenen Gesellschaft nicht unterbunden habe, sei zu untersuchen. Jedenfalls zeige auch seine Verstrickung einen direkten Zusammen- hang mit den Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin. Die von der I.________ AG akkumulierten Verlustvorträge seien das Hauptmotiv für ihre Über- nahme gewesen. Daraus abzuleiten, sie sei deshalb an den vorhandenen Aktiven und den flüssigen Mitteln von rund CHF 800'000.00 nicht interessiert gewesen, sei falsch. Mit seiner Doppelstellung in den fusionierten Gesellschaften und dem sicheren Wissen um die bevorstehende Übernahme habe der Beschuldigte 1 unter Mithilfe des Beschuldigten 2 die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin geschädigt. Analog zu einem Antragsdelikt müssten bei Vermögensdelikten in vorliegender Konstellation auch Nicht-Rechtsgutträger als Geschädigte gelten, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Erhaltung des Rechtsgutes hätten (Verweis auf MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 95 zu Art. 115 StPO). Direktgeschädigte im Sinne der haftpflichtrechtlichen Lehre würden grundsätzlich unter den Begriff der geschädigten Person i.S.v. Art. 115 StPO fallen. Zivilrechtlich entscheidend sei, ob Widerrechtlichkeit vorliege, die auch einen Reflexschaden ausschliesse (MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI a.a.O., N. 43 zu Art. 115 StPO). Hier könne es kaum Zweifel daran geben, dass der Beschuldigte 1 als Mitglied der Geschäftsleitung gegen seine aus dem Mandat fliessende Treuepflicht verstossen und folglich widerrechtlich gehan- delt habe. Dass die Vermögenswerte im Zeitpunkt der Aneignung faktisch noch im Eigentum der zu übernehmenden Gesellschaft gestanden seien, dürfe angesichts der grossen zeitlichen Nähe zum Erwerb des Aktienkapitals und des lnsiderwissens keine Rolle spielen. Letztlich laute der strafrechtliche Vorwurf nicht auf Veruntreu- ung, sondern auf ungetreue Geschäftsbesorgung. Die beiden Beschuldigten hätten zu verantworten, dass die im Sommer 2015 in der Bilanz der I.________ AG vor- handenen liquiden Mittel von den für diese kollektiv Zeichnungsberechtigten, der Beschuldigte 1 und L.________, ohne Rechtsgrundlage in ihre privaten Unterneh- mungen abgezweigt worden seien und mithin nicht ins Vermögen der Beschwerde- führerin hätten überführt werden können. Die Beschwerdeführerin sei also unmit- telbar betroffen und verfüge über ein Rechtsschutzinteresse an der strafrechtlichen Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit dieser Vorgänge. 4.3 Die Beschuldigten 1+2 äussern sich beide relativ einlässlich zu den behaupteten strafrechtlichen Vorwürfen (und zur entsprechenden Vorgeschichte). Soweit sie sich mit der Frage nach der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Privatklägerin beschäftigen, bringen sie im Wesentlichen vor was folgt: Dass die liquiden Mittel der I.________ AG nicht Bestandteil der Übernahme gewesen seien, sei sehr wohl von Relevanz. Die Verkäufer seien nicht gehalten gewesen, eine hohe Liquidität zu 5 erhalten. Erst recht sei der Beschuldigte 1 nicht gehalten gewesen, gegenüber sei- ner Auftragsgeberin auf Forderungen zu verzichten. Genau aufgrund der noch zu erwartenden Kosten sei überhaupt eine Liquiditätsplanung aufgestellt worden. Der Beschuldigte 1 habe weder wider die Interessen der Beschwerdeführerin noch ge- gen jene der Verkäufer oder der I.________ AG gehandelt. Sofern die Beschwer- deführerin die Auffassung vertrete, dass ihre eigenen Interessen vom Beschuldig- ten 1 höher hätten gewichtet werden sollen, erwarte sie von ihm ein Verhalten, das als pflichtwidrig zu qualifizieren wäre. Immerhin erkläre die Beschwerdeführerin, dass die Verlustvorträge das Hauptmotiv der Übernahme gewesen seien. Im wirt- schaftlichen Ergebnis seien Verlustvorträge (und nicht Geld) verkauft worden. Da- mit sei auch gesagt, dass die Beschwerdeführerin weder von ihren Vertragspart- nern noch vom Beschuldigten etwas habe erwarten können, das sie nicht erhalten hätte oder das nicht vereinbart gewesen sei. Darin bestehe exakt der Grund, wes- halb die Beschwerdeführerin nicht als geschädigte Person in Frage komme. Sie habe als Folge des Vertrags keine Vermögensschädigung erlitten, sondern genau das erhalten, was vereinbart worden sei. Das Kaufgeschäft, welches die Aktien zum Gegenstand gehabt habe, sei bei der Beschwerdeführerin von einer Task- Force begleitet worden. Weshalb der Beschuldigte 2 über ein Sonderwissen hätte verfügen sollen, werde nicht nachvollziehbar erklärt. Bloss durch seine vorgebrachte Doppelstellung – gemeint sei wohl die Tätigkeit im Verwaltungsrat von zwei Gesellschaften, die später fusioniert worden seien – und die Kenntnis einer Aktientransaktion habe der Beschuldigte 1 die Vermögensinter- essen der Beschwerdeführerin nicht schädigen können. In der Beschwerdeschrift werde nirgends dargelegt, worin der Vermögensschaden der Beschwerdeführerin liege; sie habe die vertraglichen Leistungen erhalten. Offenbar sei ihr dieser Um- stand selbst bewusst. Wohl deshalb erwähne sie, dass in Ausnahmefällen auch «Nicht-Rechtsgutträger» geschädigt sein könnten. Diese Rechtsprechung beziehe sich indes auf andere Konstellationen. Insbesondere bei Aneignungsdelikten könne es vorkommen, dass der Besitzer (etwa der Mieter oder der Inhaber von be- schränkt dinglichen Rechten) stärker vom Entzug der Sache betroffen sei als es auf den Eigentümer zutreffe. Solches liege hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der kritisierten Zahlungen weder Besitzerin eines obligatorischen noch eines dinglichen Rechts noch sei sie stärker betroffen gewesen als es auf die damaligen Eigentümer der Aktien zugetroffen habe. Bei einer ungetreuen Ge- schäftsbesorgung seien analoge Konstellationen kaum denkbar. Ausserdem sei die Redeweise vom «Nicht-Rechtsgutträger» ungenau: Auch Besitz sei ein Rechtsgut. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin aus der haftpflichtrechtlichen Lehre keine Stellung als geschädigte Person konstruieren. Sie sei nicht Direktgeschädig- te. Es sei bemerkenswert, dass die Beschwerdeführerin die angeblich widerrechtli- che Handlung nicht etwa aus der Verletzung einer Strafnorm, sondern aus einer Vertragsverletzung ableiten wolle. Solche privatrechtlichen Aspekte seien für die Qualifikation als geschädigte Person indes unbeachtlich. Daraus werde aber deut- lich, dass die Beschwerdeführerin ein bloss wirtschaftliches (zivilrechtliches) Inter- esse am Ausgang des Strafverfahrens habe. Diese Vorwürfe seien jedoch genauso unberechtigt wie die unzutreffenden strafrechtlichen Anschuldigungen. Eine Ver- mögensschädigung könne die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durch die zeitli- 6 che Nähe zum Erwerb der Aktien und durch ein angebliches Insiderwissen der Be- schuldigten begründen: Ihr Vermögensstand sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vermindert worden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass flüssige Mittel aus der I.________ AG in ihr Vermögen überführt, aber nicht zur Zahlung der offenen Rechnungen verwendet würden. Dies gelte nicht nur, weil der Vertrag keine entsprechende Verpflichtung vorgesehen habe – flüssige Mittel hätten genau nicht Teil des vertraglich definierten Vermögens der verkauften Gesellschaft gebildet –, sondern auch, weil der Vertrag im Zeitpunkt der umstritte- nen Zahlungen noch nicht einmal abgeschlossen gewesen sei. 4.4 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Beschwerdeführerin sei nicht aufgrund der Tat in ihrem Vermögen geschädigt worden. Vielmehr könne sie erst dadurch ge- schädigt worden sein, weil sie in einer Beziehung zur unmittelbar Betroffenen ge- standen sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich damit nicht um eine Di- rektgeschädigte. Bei dieser eindeutigen Rechtslage nicht von entscheidender Re- levanz, aber zumindest erwähnenswert bleibe, dass nicht ersichtlich sei, dass bei der Beschwerdeführerin überhaupt ein Vermögensschaden eingetreten wäre. Die liquiden Mittel der I.________ AG seien bei der Festsetzung des Kaufpreises re- spektive der Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags am 22. September 2015 im tatsächlichen Umfang von CHF 10’000.00 berücksichtigt worden; hätten die zu übertragenden liquiden Mittel zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Aktienkauf- vertrags noch mehrere hunderttausend Franken betragen, müsste davon ausge- gangen werden, dass auch der Kaufpreis höher festgesetzt worden wäre. Die Be- schwerdeführerin habe bezahlt, was sie bekommen habe. Ferner sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angerufenen Konstellation eventuell dann unmittelbar im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein könnte, falls den Beschuldigten 1+2 im Hinblick auf den Verkauf respektive Kauf der Aktien der I.________ AG am 22. September 2015 ein (ei- genständiger) strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden müsste. Ein solcher Vor- wurf – zu denken sei primär an einen Betrug – scheide jedoch bereits deshalb aus, weil die liquiden Mittel der I.________ AG (zumindest soweit CHF 10'000.00 über- steigend) nicht Bestandteil zur Festsetzung des Kaufpreises im Speziellen sowie des Kaufentscheids im Allgemeinen gewesen seien. Entsprechend seien weder ein Motivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensverfügung noch ein Vermögensschaden ersichtlich. Richtigerweise werde den Beschuldigten 1+2 denn auch kein entsprechender Vorwurf gemacht. 4.5 Die Kammer teilt die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht. Zur Begrün- dung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Stellungnahme (vorne E. 4.2 und 4.4) sowie auf diejenigen der Beschuldigten 1+2 verwiesen werden (vgl. vorne E. 4.3). In der gebotenen Kürze bleibt Folgendes auszuführen: Auch die Beschwerdeführerin scheint – zu Recht – nicht mehr davon auszugehen, dass eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Wenn eine (ggf. geschädigte) juristi- sche Person vor oder im Laufe eines Strafverfahrens Gegenstand einer Fusion, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensübertragung wird, so ist die neue respek- tive übernehmende Gesellschaft grundsätzlich – wenn überhaupt – mittelbar ver- 7 letzt und demzufolge keine geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO (vgl. MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 14 zu Art. 121 StPO). Eine Fusion stellt gemäss bun- desgerichtlicher Praxis keinen Anwendungsfall von Art. 121 StPO dar (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5: Damit normierte der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Unterschied zwischen Zivil- ansprüchen, die auf rechtsgeschäftlichem Erwerb beruhen (z.B. Abtretung von Forderungen und Schuldübernahme [Art. 164 ff. und Art. 757 Abs. 2 OR, Art. 260 SchKG], gesellschafts- oder fusions- rechtliche vertragliche Übertragung von Aktiven [Art. 69 ff. FusG] usw.) und Ansprüchen, die unmittel- bar aufgrund privat- oder öffentlichrechtlicher Regressnormen (per Legalzession bzw. Subrogation) auf die rechtsnachfolgende juristische oder natürliche Person übergegangen sind (vgl. JEAN- DIN/MATZ, a.a.O., N. 6 und 13 zu Art. 121 StPO; LIEBER, a.a.O., N. 8b zu Art. 121 StPO; MAZZU- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 3-5 und 15 zu Art. 121 StPO). Auch wenn eine Gesellschaftsfusion nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 FusG (im Gegensatz zur Spaltung nach Art. 29 lit. b FusG oder zur Vermögensabtretung nach Art. 69 ff. FusG) zur Universalsukzession der Aktiven und Passiven führt, beruht sie primär auf einem rechtsgeschäftlichen Akt, weshalb sie nach der Praxis des Bundesgerich- tes nicht unter Art. 121 Abs. 2 StPO fällt (Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1-3.2.2). Als Privatkläger (gestützt auf Art. 121 StPO) scheiden zum Beispiel auch reflexgeschädigte natürliche oder juristische Personen aus, die keinen (privat- oder öffentlichrechtlichen) gesetzlichen Regressan- spruch gegenüber dem Beschuldigten haben (Art. 121 Abs. 2 StPO) und weder unmittelbar verletzt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO) noch enge Angehörige (Art. 121 Abs. 1 StPO) oder Op- ferangehörige (Art. 116 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO) eines verstorbenen Geschädigten sind.). Die I.________ AG – welche per 28. Januar 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Beilage 5 der Strafanzeige), weshalb ihr keine Parteistellung zukommen kann – ist bzw. war eindeutig eine andere juristische Person als die Be- schwerdeführerin (oder die ursprüngliche Anzeigeerstatterin). Im Weiteren ist von entscheidender Relevanz, dass die in der Strafanzeige be- haupteten Vermögensabflüsse (Strafanzeige, S. 9 f.) die Rechnung der I.________ AG und nicht diejenige der Beschwerdeführerin belasteten – was im Übrigen Letz- tere in ihrer Beschwerdeschrift erneut selber ausdrücklich bestätigt hat (Beschwer- de, S. 4). Wie insbesondere der Beschuldigte 1 aufgrund seiner «Doppelstellung in den fusionierten Gesellschaften und dem sicheren Wissen um die direkt bevorste- hende Übernahme» die Vermögensinteressen der Beschwerdeführerin direkt ge- schädigt haben soll, erhellt der Beschwerdekammer nicht. Es lag gerade keine Schädigung ihres eigenen Vermögens durch die Vermögensabflüsse vor; solches wird in der Beschwerdeschrift auch nirgends plausibel dargelegt. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Geschädigtenstellung (nach einer Fusion) stehen folglich im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ihr Ein- wand, dass BGE 140 IV 162 hier nicht anwendbar sei, ist so nicht richtig. Die Be- schwerdeführerin stellt sich bloss gegen die Praxis des Bundesgerichts, jedoch oh- ne eine überzeugende Begründung für ein Abweichen von dieser Praxis anzu- führen. Hinzuweisen ist ebenfalls auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2: Art. 121 Abs. 2 StPO sieht vor, dass wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, nur zur Zivilklage berechtigt ist und nur jene Ver- fahrensrechte hat, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Das Bundesge- richt hat in BGE 140 IV 162 ausführlich dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung ei- nen grundsätzlichen Unterschied zwischen Zivilansprüchen festgelegt hat, die auf rechtsgeschäftli- chem Erwerb beruhen, und solchen, die unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlichrechtlicher Re- 8 gressnormen (per Legalzession) auf die rechtsnachfolgende juristische oder natürliche Person über- gegangen sind. Zum rechtsgeschäftlichen Erwerb gehört auch die Fusion (a.a.O., E. 4.9.5 S. 171 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verneinte gestützt darauf die Parteistellung der damaligen Beschwer- deführerin. Diese war im Gegensatz zu ihrer Rechtsvorgängerin im Zeitpunkt der Tathandlungen noch nicht Trägerin der verletzten Rechtsgüter bzw. der betroffenen Vermögensrechte und damit nicht un- mittelbar geschädigt. Ihr Vermögensinteresse leitete sich erst mittelbar daraus ab, dass sie nachträg- lich Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft erworben hatte (a.a.O., E. 4.5 S. 166; bestätigt in 68_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.3 f mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist die Ausgangslage dieselbe. Die Beschwerdeführerin erwarb potenzielle zivilrechtliche Ansprüche einzig aufgrund der Fusion mit der Bank H. AG und damit rechtsgeschäftlich. Dass sie vor der Fusion deren Alleinaktionärin war, vermag daran nichts zu ändern und stellt auch die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht in Frage. Das Bundesgericht hat zudem auch dargelegt, dass sich Art. 121 Abs. 1 StPO nur auf natürliche Personen bezieht, was sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Be- stimmung ergibt, wonach darauf abgestellt wird, dass die geschädigte Person "stirbt" (a.a.O., E. 4.7.1 mit Hinweis).). In diesem Urteil war die übernehmende Bank wie gesehen bereits Al- leinaktionärin der übernommenen Bank, als die vorgeworfenen Taten (angeblich) stattfanden. Dennoch verneinte das Bundesgericht die Geschädigtenstellung der übernehmenden Gesellschaft. Derweil war die Beschwerdeführerin hier noch nicht einmal Aktionärin der I.________ AG, als die in Frage stehenden Zahlungen erfolg- ten (gemäss angefochtener Verfügung, S. 2 f., erfolgten sie zwischen dem 25. Au- gust 2015 und dem 15. September 2015). Da das Bundesgericht nicht einmal der Alleinaktionärin, welche die (angeblich) geschädigte Gesellschaft übernimmt, Ge- schädigtenstellung eingeräumt hat, kann der Beschwerdeführerin – welche die Ak- tien in Kenntnis der bereits erfolgten Vermögensabflüsse gekauft hat – keine pri- vatklägerische Stellung zukommen. Der anspruchsberechtigte Direktgeschädigte bei der ungetreuen Geschäftsbesor- gung ist bekanntlich ausschliesslich der Träger des geschützten Vermögensrechts. Hier war dies einzig und allein die I.________ AG. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tathandlungen war die Beschwerdeführerin, wie sie in der Beschwerdeschrift letzt- lich selbst einräumt, nicht Trägerin des verletzten Rechtsgutes bzw. des betroffe- nen Vermögensrechts. Ein Schaden könnte bei der Beschwerdeführerin somit erst aufgrund der nachträglichen Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags am 22. Sep- tember 2015 eingetreten sein. Damit ist aber bereits gesagt, dass ein Vermögens- schaden bei der Beschwerdeführerin nicht oder jedenfalls nicht unmittelbar durch die vorgeworfenen Transaktionen zwischen 25. August 2015 und 15. September 2015, sondern erst anlässlich des nachher abgeschlossenen, eigenständigen Rechtsgeschäfts erfolgt sein könnte. Ein vermögensrechtliches Interesse kann die Beschwerdeführerin entsprechend erst mittelbar daraus ableiten, dass sie nachträglich die Vermögensansprüche der übertragenden Gesellschaft erworben hat. Anders ausgedrückt wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgrund der «schä- digenden Tat» selbst in ihrem Vermögen geschädigt, sondern könnte sie erst da- durch geschädigt worden sein, weil sie in faktischer oder rechtlicher Beziehung zur unmittelbar Betroffenen stand. Die beschwerdeführerischen Darlegungen zur «Nicht-Rechtsgutträgerschaft» gehen – wie insbesondere die Beschuldigten 1+2 korrekt aufzeigen – an der Sache vorbei; die Behauptungen zur «Doppelstellung» und zum «Insiderwissen» vermögen daran nichts zu ändern. Dasselbe gilt – insbe- 9 sondere mit Blick auf den hiesigen Streitgegenstand – in Bezug auf ihre Aus- führungen, die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass der Be- schuldigte 1 als Mitglied ihrer Geschäftsleitung die vorhandenen Mittel ausschliess- lich im Interesse der Vertragspartner und der Beschwerdeführerin verwende und nicht in seinem persönlichen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem Gesagten nicht um eine zur Privatklägerstellung berechtigte Direktgeschädigte. Daher verneinte die Staatsan- waltschaft die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die «Vermögensabflüsse» der I.________ AG an die K.________ GmbH und an die J.________ AG korrekterweise. 4.6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten 1+2 ist zudem je eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese trägt der Kanton Bern, da nach der Praxis der Beschwerdekammer ein nicht beschuldigter Beschwerdeführer höchstens bei einem Endentscheid zur Tragung der Verteidigungskosten verpflichtet werden kann. Die Kostennoten von Rechtsanwalt B.________ vom 23. November 2020 und von Rechtsanwalt D.________ / Rechtsanwältin G.________ vom 24. November 2020 geben indes zu Bemerkungen Anlass. Erstens war im Beschwerdeverfahren einzig die Zulas- sung zur Privatklägerschaft Thema und entsprechend zu erörtern, nicht hingehend die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschuldigten. Zwei- tens richtet sich das Honorar nicht (wie Rechtsanwalt D.________ darlegt) nach Stunden wie bei einem amtlichen Mandat und auch nicht (wie Rechtsanwalt B.________ darlegt) nach Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Art. 11 PKV behandelt Beschwerdeverfahren in Verwaltungsrechtssa- chen. Einschlägig ist hier Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV (CHF 500.00 bis CHF 5'000.00). Im Lichte dessen und in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 des Kanto- nalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) wird je eine Entschädigung von CHF 2'500.00 ausgerichtet (inkl. MWST und Auslagen). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt M.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 30. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11